Fachbetrieb nach Wasserrecht
Fachbetriebspflicht
Grundsätzlich dürfen nur Fachbetriebe bestimmte Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen ausführen. Je nach Bundesland greift diese Fachbetriebspflicht ab 1.000 oder 10.000 Litern Tankvolumen. Sie gilt für folgende Arbeiten: Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Heizöltanks.
Anforderungen
- Der Betrieb muss über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen, durch das die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 der VAwS vom 31. März 2010 gewährleistet wird.
- Der Betrieb muss berechtigt sein, ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.
- Der Betrieb muss mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.
- Der Betrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
Kompetenzen
Je nach Landesrecht ist der Fachbetrieb berechtigt, der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der installierten Anlage durch ein Formblatt zu bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Anlage von dem Fachbetrieb erstellt wurde. Hierzu sind die Vorgaben der landesspezifischen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Landes-VAwS)" zu beachten.
Wie wird man Fachbetrieb im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes?
- Der Betrieb schließt einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TüO) oder
- der Betrieb entscheidet sich, selbst ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft (GüG) zu führen.
TüO und GüG sind berechtigt, Betrieben die Fachbetriebseigenschaft auszusprechen. Dazu ist ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen, in dem die betriebliche Ausstattung (Gerätschaften, benötigte Regelwerke, Gesetze, Verordnungen usw.) sowie die fachliche Eignung und Sachkunde des verantwortlichen Fachpersonals überprüft werden.
Bei Befürwortung des Aufnahmeantrags durch den Überwachungs- beziehungsweise Prüfungsausschuss wird dem Fachbetrieb eine Urkunde ausgehändigt, die ihn berechtigt, fachbetriebspflichtige Tätigkeiten auszuüben. Die Gültigkeitsdauer der Anerkennungsurkunde ist zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet, kann jedoch nach Durchführung einer Regelüberwachung jeweils wieder um zwei weitere Jahre verlängert werden.



