Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
EEWärmeG verpflichtet zum Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Das betrifft Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser.
Bei Gebäuden, die neu errichtet und nach dem 1. Januar 2009 fertig gestellt worden sind, muss der Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Für Bestandsgebäude sieht das EEWärmeG keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien vor. Den einzelnen Landesregierungen wurde vom Bund allerdings das Recht eingeräumt, höhere Pflichtanteile bei der Nutzung von Solarthermieanlagen festzulegen und auch Eigentümer von Bestandsbauten bei wesentlichen Veränderungen zu einer teilweisen Nutzung von erneuerbaren Energien zu verpflichten.
Erfüllung mit Ölheizung und Solar
Die Kombination aus Ölheizung mit Brennwerttechnik und Solarthermie erfüllt in der Regel die Anforderungen des EEWärmeG für einen Neubau.
Beim Einsatz von Solarthermie gelten die Anforderungen des Gesetzes als erfüllt, wenn eine bestimmte Kollektorfläche erreicht wird. In Ein- und Zweifamilienhäusern muss die Kollektorfläche mindestens 0,04 Quadratmeter pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche betragen. Bei einem Haus mit 150 Quadratmetern wären das sechs Quadratmeter. Diese Fläche wird ohnehin benötigt, um die Sonnenwärme zur Warmwasserbereitung, beispielsweise eines Vier-Personen-Haushalts, zu nutzen.





