Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Referenzgebäudeverfahren
Für Wohngebäude gilt seit dem 1. Oktober 2009 das sogenannte Referenzgebäudeverfahren. Das heißt, dass für die Einstufung des Objektes ein Gebäude herangezogen wird, das diesem in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung gleicht. Dadurch erhält jedes Gebäude einen individuellen Höchstwert für den zulässigen Primärenergiebedarf.
Gebäudebestand
Im Gebäudebestand gelten folgende Anforderungen:
- Wenn größere Umbauarbeiten an Dach, Fassade oder Fenstern durchgeführt werden, müssen die geänderten Bauteile den Wärmedämmeigenschaften des Referenzgebäudes entsprechen.
- Bis Ende 2011 müssen in jedem Bestandsgebäude entweder das Dach oder die Geschossdecken wärmegedämmt sein. Ausgenommen sind nur Eigentümer von selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sofern nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Neubau
Für Neubauten schreibt die EnEV über das Referenzgebäudeverfahren den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf und die Qualität für die Wärmedämmung der Gebäudehülle vor.
Regelungen für den Vollzug:
- Bei heizungstechnischen Anlagen überprüft der Bezirksschornsteinfeger, ob etwaige Nachrüstverpflichtungen oder die EnEV-Anforderungen bei der Neuinstallation einer Heizanlage eingehalten wurden.
- Ersatzweise kann der Hauseigentümer eine so genannte Unternehmererklärung vorlegen. Denn für bauliche und anlagentechnische Sanierungsarbeiten muss der Handwerker oder Architekt schriftlich die Einhaltung der EnEV bestätigen.
- Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen gelten künftig als Ordnungswidrigkeiten.


