Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
Bestandsgebäude
In Baden-Württemberg gilt mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand.
Das EWärmeG greift, sobald in Bestandsgebäuden die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Dann müssen mindestens 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Erfüllungsmöglichkeiten für Ölheizer
Als erneuerbare Energien gelten laut Landesgesetz Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpen, die mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5 betrieben werden, sowie Bioöl oder Biogas.
Hausbesitzer können das Gesetz zum Beispiel erfüllen, indem sie Bioheizöl mit mindestens zehn Prozent Anteil aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden. Wer sich für Solarthermie entscheidet, muss für ein Ein- oder Zweifamilienhaus 0,04 Quadratmeter Solarkollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche installieren.
Alternativ können die Anforderungen durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden.
Das EWärmeG besagt, dass die Nutzungspflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien nicht erfüllt werden muss (auch nicht ersatzweise!), wenn aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann (§ 4 Abs. 8 Nr. 3).
Neubau
Das EWärmeG greift nicht für neue Wohngebäude. Hier gelten die bundesweiten Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz
In Folge der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden einige Anforderungen des baden-württembergischen EWärmeG an die Dämmqualität der Gebäudehülle durch Verweis auf die neue EnEV 2009 erhöht. Dies geht aus §1 "Ersatzweise Erfüllung" der Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EWärmeVO) vom 8. Dezember 2009 hervor.




