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Übersicht über die gesetzlichen Prüfzyklen von Ölheizungsanlagen für Schornsteinfeger

Übersicht der gesetzlichen Prüfzyklen

Regelwerke für das Schornsteinfegerhandwerk

Schornsteinfeger

Die Tätigkeiten des Schornsteinfegers werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Der Turnus des Schornsteinfeger-Besuchs ist abhängig von Heizungstyp und verwendetem Brennstoff.

Die beiden wichtigsten Regelwerke für Schorsteinfegertätigkeiten sind die

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie die

1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

 

In folgenden Regelwerken werden weitere Aufgabenbereiche und Tätigkeiten des Schornsteinfegers beschrieben:

  • Schornsteinfegergesetz (SchofG)
  • Landesbauordnungen (LBO)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind alle Tätigkeiten festgeschrieben, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen.

Schornsteinfeger bei der Arbeit

Diese bundeseinheitliche Verordnung trat am 01. Januar 2010 in Kraft und löste die bisherigen 16 Landesverordnungen ab. Seitdem regelt sie bundesweit die Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten zur Betriebs- und Brandsicherheit. Dazu gehört zum Beispiel die Abgaswegeüberprüfung der Feuerungsanlagen.

Verlängerte Zyklen bei Öl-Brennwerttechnik und schwefelarmem Heizöl

Ölheizungen, die mit Öl-Brennwerttechnik und schwefelarmem Heizöl betrieben werden, müssen nun nur noch alle zwei Jahre geprüft werden. Mit dieser Verlängerung der Prüffristen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Öl-Brennwertgeräten mit schwefelarmem Heizöl kaum noch Ablagerungen oder Ruß anfallen.

Als Nachweis für den Betrieb mit schwefelarmem Heizöl EL kann die Rechnung oder der Lieferschein gelten. Zur Anwendung der erweiterten Prüfintervalle muss mehr als die Hälfte der im Tank befindlichen Heizölmenge schwefelarmes Heizöl nach DIN 51603-1 oder DIN 51603-1 -6 sein.

Entspricht die Liefermenge mehr als der Hälfte des Tankvolumens ist die Entscheidung eindeutig. Bei kleineren Liefermengen muss das Mischungsverhältnis über Liefermenge und zuvor enthaltene Restmenge rechnerisch ermittelt werden.

Schwefelarmes Heizöl ist Standard

Die Überprüfung, ob überwiegend schwefelarmes Heizöl im Tank ist, wird in absehbarer Zeit nicht mehr erforderlich sein. Denn schwefelarmes Heizöl ist heute bereits der Standardbrennstoff für Ölheizungen in Deutschland geworden.

Das belegen die amtlichen Mineralöldaten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Der Anteil von schwefelarmem Heizöl am gesamten Heizölabsatz lag im 2011 bei 84 Prozent.

1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Neben der Überprüfung, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen, führt der Schornsteinfeger auch Emissionsmessungen durch. Den Umfang dieser Messungen, sowie Fristen für die wiederkehrenden Messungen gibt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) vor.

Prüfzyklus für jüngere Ölheizungen vergrößert

Die novellierte Fassung dieser Verordnung ist am 22. März 2010 in Kraft getreten. Die zuvor einjährigen Intervalle für die wiederkehrende Überwachung von Ölheizungen wurden verlängert. Denn infolge der Technologieentwicklung der letzten Jahre sind die Ölheizungen in ihrem Emissionsverhalten stabiler geworden. Anlagen, die bis zu zwölf Jahre alt sind, werden nur noch alle drei Jahre und ältere Anlagen nur noch alle zwei Jahre überprüft.

In der Übersicht der gesetzlichen Prüfzyklen für Ölheizungsanlagen sind für verschiedene Ölheizungstechniken und Brennstoffe die geltenden Zeiträume der Überwachung aufgeführt.

Zukünftige Entwicklungen im Schornsteinfegerrecht

Durch die Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht ergeben sich in den kommenden Jahren einige Veränderungen. Auch zukünftig überwacht der Schornsteinfeger die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Er kontrolliert also, ob die Eigentümer alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Er agiert als hoheitlich Beliehener in dem Kehrbezirk, der ihm zukünftig für sieben Jahre übertragen wird.

Zu den Aufgaben des Schornsteinfegers gehören:

  • das Führen des Kehrbuches inkl. der Kontrolle, ob alle notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden (SchofG)
  • die Feuerstättenschau zweimal innerhalb von sieben Jahren (SchofG)
  • Durchführung der Bauabnahmen (LBO)


Der Eigentümer wird vom Bezirksschornsteinfeger über alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten und der einzuhaltenden Fristen durch einen Feuerstättenbescheid unterrichtet.