Fachbetriebspflicht
Grundsätzlich dürfen nur Fachbetriebe nach WHG mit bestimmten Qualifikationen Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen ab einem Lagervolumen von 10.000 Litern, je nach Bundesland auch schon ab 1.000 Litern (siehe "Prüfpflichten für Öllageranlagen") ausführen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach WHG ausgeführt werden müssen.
Anforderungen an Fachbetriebe nach WHG
Ein Fachbetrieb nach WHG muss
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
Kompetenzen des Fachbetriebes nach WHG
Je nach Landesrecht ist der Fachbetrieb berechtigt, der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der installierten Anlage durch ein Formblatt zu bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Anlage von dem Fachbetrieb erstellt wurde. Hierzu sind die Vorgaben der landesspezifischen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Landes-VAwS)" zu beachten.
- über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen, durch das die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.März 2010 gewährleistet wird,
- berechtigt sein, ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben,
- mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
Kompetenzen des Fachbetriebes nach WHG
Je nach Landesrecht ist der Fachbetrieb berechtigt, der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der installierten Anlage durch ein Formblatt zu bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Anlage von dem Fachbetrieb erstellt wurde. Hierzu sind die Vorgaben der landesspezifischen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Landes-VAwS)" zu beachten.
Wie wird man Fachbetrieb im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes?
Hierzu bieten sich zwei Varianten an:
TüO und GüG sind berechtigt, Betrieben die Fachbetriebseigenschaft auszusprechen. Dazu ist ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen, in dem die betriebliche Ausstattung (Gerätschaften, benötigte Regelwerke, Gesetze, Verordnungen usw.) sowie die fachliche Eignung und Sachkunde des verantwortlichen Fachpersonals überprüft werden. Bei Befürwortung des Aufnahmeantrags durch den Überwachungsausschuss/ Prüfungsausschuss wird dem Fachbetrieb eine Urkunde ausgehändigt, die ihn berechtigt, fachbetriebspflichtige Tätigkeiten auszuüben. Die Gültigkeitsdauer der Anerkennungsurkunde ist zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet, kann jedoch nach Durchführung einer Regelüberwachung jeweils wieder um zwei weitere Jahre verlängert werden.
Stand: 29. Juni 2010 (Fachbereich Technik, AJE)
- der Betrieb schließt einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TüO) oder
- der Betrieb entscheidet sich, selbst ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft (GüG) zu führen.
TüO und GüG sind berechtigt, Betrieben die Fachbetriebseigenschaft auszusprechen. Dazu ist ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen, in dem die betriebliche Ausstattung (Gerätschaften, benötigte Regelwerke, Gesetze, Verordnungen usw.) sowie die fachliche Eignung und Sachkunde des verantwortlichen Fachpersonals überprüft werden. Bei Befürwortung des Aufnahmeantrags durch den Überwachungsausschuss/ Prüfungsausschuss wird dem Fachbetrieb eine Urkunde ausgehändigt, die ihn berechtigt, fachbetriebspflichtige Tätigkeiten auszuüben. Die Gültigkeitsdauer der Anerkennungsurkunde ist zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet, kann jedoch nach Durchführung einer Regelüberwachung jeweils wieder um zwei weitere Jahre verlängert werden.
Stand: 29. Juni 2010 (Fachbereich Technik, AJE)








