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Regelwerke für das Schornsteinfegerhandwerk

Die Tätigkeiten des Schornsteinfegers werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind:
  • Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
  • 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
In folgenden Regelwerken werden weitere Aufgabenbereiche und Tätigkeiten des Schornsteinfegers beschrieben:
  • Schornsteinfegergesetz (SchfG)
  • Landesbauordnungen (LBO)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
 
Wiederkehrende Prüfpflichten
KÜO
In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind alle Tätigkeiten festgeschrieben, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen. Diese bundeseinheitliche Verordnung trat am 01. Januar 2010 in Kraft und löst die bisherigen 16 Landesverordnungen ab und regelt seitdem bundesweit einheitlich Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten zur Betriebs- und Brandsicherheit, z. B. die Abgaswegeüberprüfung an Feuerungsanlagen. Für Ölheizungsbesitzer, die ein modernes Öl-Brennwertgerät mit schwefelarmem Heizöl betreiben, sieht die neue KÜO verlängerte Prüfintervalle vor. Es muss nun nur alle zwei Jahre geprüft werden, statt wie bisher jährlich. Mit dieser Verlängerung der Prüffristen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass in modernen Öl-Brennwertgeräten, die mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden, kaum noch Ablagerungen oder Ruß anfallen.
 
1. BImSchV
Neben der Überprüfung, die der Betriebs- und Anlagensicherheit dienen, führt der Schornsteinfeger auch Emissionsmessungen durch. Den Umfang dieser Messungen, sowie Fristen für die wiederkehrenden Messungen gibt die
1. BImSchV vor. Diese Verordnung wurde in den letzten Jahren überarbeitet und tritt in novellierter Form am 22. März 2010 in Kraft. Auch die novellierte Fassung sieht für Ölheizungsbesitzer längere Intervalle für die wiederkehrende Überwachung vor.
Der Verordnungsgeber hat die bisher jährlichen Überprüfungsintervalle angepasst, da infolge der Technologieentwicklung der letzten Jahre die Anlagen in ihrem Emissionsverhalten stabiler geworden sind:
Anlagen, die bis zu zwölf Jahre alt sind, werden nur noch alle 3 Jahre und Anlagen älter als zwölf Jahre nur noch alle 2 Jahre überprüft.

In der Übersicht der Prüfzyklen des Schornsteinfegers sind für verschiedene Ölheizungstechniken und Brennstoffe die geltenden Zeiträume der Überwachung aufgeführt.
 
Zukünftige Entwicklungen
Durch die Neuregelungen im Schornsteinfegerrecht ergeben sich in den kommenden Jahren einige Veränderungen. Auch zukünftig überwacht der Schornsteinfeger die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, d. h. er kontrolliert, ob die Eigentümer alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Er agiert in dem Kehrbezirk, der ihm zukünftig für sieben Jahre übertragen wird, als hoheitlich Beliehener.

Zu seinen Aufgaben gehören:
  • dass Führen des Kehrbuches inkl. der Kontrolle, ob alle notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden (SchofG)
  • die Feuerstättenschau zweimal innerhalb von sieben Jahren (SchofG)
  • Durchführung der Bauabnahmen (LBO)

Der Eigentümer wird vom Bezirksschornsteinfeger über alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten inkl. der einzuhaltenden Fristen in einem Feuerstättenbescheid unterrichtet.

Stand: 17. August 2010 (Fachbereich Grundsatzfragen, TUB)