Bundesgesetz löst Neubauregelung des baden-württembergischen Wärmegesetzes ab
Die Anforderungen des Landesgesetztes, die sich auf neue Wohngebäude beziehen, wurden jedoch am 1. Januar 2009 durch die Vorschriften im neuen Bundes-EEWärmeG abgelöst. Die Forderungen des Bundes-EEWärmeG können hier nachgelesen werden.
Baden-württembergische Landesregelung für Bestandsgebäude weiterhin gültig
In Bestandsgebäuden müssen laut dem baden-württembergischen EWärmeG ab dem 1. Januar 2010 mindestens 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Diese Vorschrift des Landesgesetzes bleibt weiterhin gültig, da das Bundes-EEWärmeG hierzu keine Regelung enthält.
Als regenerativ gelten laut Landesgesetz Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpen, die mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 betrieben werden, sowie Bioöl oder Biogas. Alternativ können die Anforderungen unter anderem durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden.
Im Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg ist festgeschrieben, dass die Nutzungspflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien nicht erfüllt werden muss (auch nicht ersatzweise!), wenn aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann (§ 4 Abs. 8 Nr. 3).
Zum Einsatz von Bioheizöl (Heizöl EL A) wurden diese Informationen zur Geräteeignung und zur Verfügbarkeit zusammengestellt.
Als regenerativ gelten laut Landesgesetz Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpen, die mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 betrieben werden, sowie Bioöl oder Biogas. Alternativ können die Anforderungen unter anderem durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden.
Im Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg ist festgeschrieben, dass die Nutzungspflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien nicht erfüllt werden muss (auch nicht ersatzweise!), wenn aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann (§ 4 Abs. 8 Nr. 3).
Zum Einsatz von Bioheizöl (Heizöl EL A) wurden diese Informationen zur Geräteeignung und zur Verfügbarkeit zusammengestellt.
Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz
In Folge der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden einige Anforderungen des baden-württembergischen EWärmeG an die Dämmqualität der Gebäudehülle (siehe "Ersatzweise Erfüllung") durch Verweis auf die neue EnEV 2009 erhöht. Dies geht aus der Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EWärmeVO) vom 8. Dezember 2009 hervor.
Stand: 17. August 2010 (Fachbereich Grundsatzfragen, CHA)
Stand: 17. August 2010 (Fachbereich Grundsatzfragen, CHA)








