Regelungsgegenstand der Feuerungsverordnung (FeuV bzw. FeuVo) sind Feuerungsanlagen, bestehend aus Feuerstätte und Abgasanlage (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstücke).
Weitere Regelungen betreffen die Lagerung von Brennstoffen in Gebäuden, wobei hier zwischen Brennstofflagerung in einem Aufstellraum (max. Lagervolumen 5.000 Liter Heizöl, Feuerstätte zugelassen) und Brennstofflagerung in einem Brennstofflagerraum (Lagervolumen größer 5.000 Liter bis 100.000 Liter Heizöl, Feuerstätte nicht zugelassen) unterschieden wird.
Die Anforderungen der Feuerungsverordnung finden Sie für jedes Bundesland in einer tabellarischen Übersicht, die Anforderungen für den Aufstell- sowie für den Brennstofflagerraum sind zusätzlich auch grafisch dargestellt.
Tabellarische Übersichten zu den einzelnen FeuVs:
Weitere Regelungen betreffen die Lagerung von Brennstoffen in Gebäuden, wobei hier zwischen Brennstofflagerung in einem Aufstellraum (max. Lagervolumen 5.000 Liter Heizöl, Feuerstätte zugelassen) und Brennstofflagerung in einem Brennstofflagerraum (Lagervolumen größer 5.000 Liter bis 100.000 Liter Heizöl, Feuerstätte nicht zugelassen) unterschieden wird.
Die Anforderungen der Feuerungsverordnung finden Sie für jedes Bundesland in einer tabellarischen Übersicht, die Anforderungen für den Aufstell- sowie für den Brennstofflagerraum sind zusätzlich auch grafisch dargestellt.
Tabellarische Übersichten zu den einzelnen FeuVs:
- Baden-Württemberg (pdf, 1.043 KB)
- Bayern (pdf, 1.041 KB)
- Berlin (pdf, 989 KB)
- Brandenburg (pdf, 990 KB)
- Bremen (pdf, 1.016 KB)
- Hamburg (pdf, 995 KB)
- Hessen (pdf, 1.186 KB)
- Mecklenburg-Vorpommern (pdf, 994 KB)
- Niedersachsen (pdf, 951 KB)
- Nordrhein-Westfalen (pdf, 2.676 KB)
- Rheinland-Pfalz (pdf, 1.016 KB)
- Saarland (pdf, 1.255 KB)
- Sachsen (pdf, 1.063 KB)
- Sachsen-Anhalt (pdf, 930 KB)
- Schleswig-Holstein (pdf, 1.044 KB)
- Thüringen (pdf, 815 KB)








